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Statuten der Bürgermusik Höchst

nach dem Vereinsgesetz 2002

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Bürgermusik Höchst".
Der Verein hat seinen Sitz in A-6973 Höchst, politischer Bezirk Bregenz, Bundesland Vorarlberg, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Höchst und auf das Bundesland Vorarlberg, bei musikalischen Auftritten und Vereins-aktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege der Blasmusik und Förderung des musikalischen und geselligen Lebens.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
    b) Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musiker besonders von jungen Musiker;
    c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung und Besuch von Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern;
    d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
    e) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte;
    f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
    b) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonst. Zuwendungen.
  4. Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche (aktive) Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außer-ordentliche Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. In der Regel kann man erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ordentliches Mitglied werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, welche innerhalb oder außerhalb der Bürgermusik Höchst für die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft ausgebildet werden oder die Absicht haben, als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden.
  4. Ehrenmitglieder (auch Ehrenvorstände und Ehrenkapellmeister) sind Personen, die hiezu wegen besonderen Verdiensts um den Verein ernannt werden.
  5. Als außerordentliche Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Dabei soll es sich um möglichst um mehrmalige besondere Dienste oder Tätigkeiten handeln.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas- oder Perkussions-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer, Pressereferenten …). 
    Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Personen unter dem 7. vollendeten Lebensjahr können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen dem 7. und 18. vollendeten Lebensjahr. Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss.
  4. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied (auch Ehrenvorstand und Ehrenkapellmeister) erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Generalversammlung. Regulär vorgeschlagen wird, wer eine 30-jährige ordentliche (aktive) Mitgliedschaft bei der Bürgermusik Höchst aufweist. Dies gilt für Mitglieder die nach dem 01.01.1997 aufgenommen wurden. Für Mitglieder die vor diesem Stichtag aufgenommen wurden, gelten noch 20-jährige ordentliche (aktive) Mitgliedschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vereins-ausschuss mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Der freiwillige Austritt soll mindestens ein halbes Jahr vorher dem Vereins-ausschuss mitgeteilt werden. Beim Austritt sind die vom Verein anvertrauten Gebrauchsgegenstände (Trachten, Uniformen, Instrumente, Noten) binnen 14 Tagen in gereinigtem Zustand zu übergeben.
  3. Der Vereinsausschuss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereins-beschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vereinsausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den aktiven Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vereinsausschuss sind nur ordentliche Mitglieder wählbar. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    a) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen.
    b) Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet je nach Ausbildungsstand an Proben, Aufführungen und Aktivitäten mit der Jugendmusik bzw. Ensembles teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen.
    c) Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung (§ 9, § 10)
b) der Vereinsausschuss (§ 11, § 12, §13);
c) die Musikkommission (§ 14);
d) die Rechnungsprüfer (§ 15) und
e) das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und so hin das oberste Willens-bildungsorgan des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vereinsausschuss zu einem von ihm bestimmten Termin spätestens bis 31. 01. des Folgejahres einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vereinsausschusses, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsausschuss, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragsstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentliche Mitglieder und Ehren-mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tages-ordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die aktiven Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlent-scheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstand (Obmann), bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vereinsausschussmitglied.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vereinsaus-schusses über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers (Finanzreferent) und des Vereinsausschusses, wenn keine Mängel vorliegen;
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsausschusses und der  Rechnungsprüfer;
e) Ehrungen;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tages-ordnung stehende Fragen.

§ 11 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus:
    a) dem Vorstand (Obmann)
    b) dem Vorstand (Obmann) - Stellvertreter;
    c) dem Schriftführer;
    d) dem Kassier (Finanzreferent);
    e) dem Kapellmeister;
    f) dem Jugendreferenten;
    g) dem Jugendreferenten - Stellvertreter;
    h) dem Notenwart;
    i) dem Instrumentenwart;
    j) dem Trachten- und Uniformwart;
    k) dem Chronisten;
    l) dem Medienreferenten;
    m) den Beiräten
  2. Der Vereinsausschuss wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl jedes Vereinsaus-schussmitgliedes kann einzeln oder im Block, per Handzeichen oder schriftlich erfolgen.
  3. Der Kapellmeister wird nach Besprechung mit der Musikkommission vom Vereinsausschuss bestellt.
  4. Die Funktionsperiode des Vereinsausschusses beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vereinsausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten oder bestellten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares oder zu bestellendes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden General-versammlung einzuholen ist. Fällt der Vereinsausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvor-hersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vereinsausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied und aktive Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  6. Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand (Obmann), in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vereinsausschussmitglied den Vereinsausschuss einberufen.
  7. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  8. Den Vorsitz führt der Vorstand (Obmann), bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied.
  9. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vereinsausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vereinsausschusses bzw. Vereins-ausschussmitgliedes in Kraft.
  12. Die Vereinsausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereins-ausschuss zu richten, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsausschusses an die Generalversammlung ist die Erklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevereinsausschusses wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vereinsausschusses

Dem Vereinsausschuss obliegt als Leitungsorgan im Sinne der Vereinsgesetzes 2002 die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vereinsausschuss kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vereinsausschussbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können.
In den Wirkungsbereich des Vereinsausschusses fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vereinsaus-schussmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statu-tarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechen-schaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Bestellung des Kapellmeisters und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Musikkommission (Register-/Satzführer).
  6. Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Vereins-mitgliedern und Ernennung von außerordentlichen Ehrenmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsausschussmitglieder

  1. Der Vorstand (Obmann), vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorstandes. Bei finanziellen Verpflichtungen bedarf es der Unterschrift des Vorstandes und des Kassiers.
    Er führt bei allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Vorstand hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmit-gliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vereinsausschussmitgliedes.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen, können ausschließlich den Mitgliedern im Vereinsausschuss erteilt werden.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist der Vorstand (Obmann) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Schriftführer hilft dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vereinsausschusses, führt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke.
  5. Der Kassier (Finanzreferent) besorgt die gesamte Finanzver-waltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vereinsaus-schusses für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Das Vereinsrechnungsjahr geht vom 1. Jänner bis 31. Dezember. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und bei der folgenden Generalversammlung vorzulegen. Er hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforder-lichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.
  6. Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seine(n) Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven Musiker/innen und sonstigen Referenten), alle musika-lischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeich-nungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
  7. Der Jugendreferent und sein Stellvertreter versucht mit Unter-stützung des Vereinsausschusses dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusikanten/innen zu zuführen und betreuen diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusiker-leistungsabzeichen und den Ensemblewettbewerb "Musik in kleinen Gruppen“ bei den Jungmusiker/innen zu umfassen.
  8. Der Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart hat für die Verwaltung dieses Teils des Vereinvermögens zu sorgen. Sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vereinsausschuss um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
  9. Der Chronist hat die Geschehnisse des Vereinsjahres aufzu-zeichnen und in einer Vereinschronik zusammen zufassen.
  10. Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Er hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen.
  11. Beiräte sind Vereinsausschussmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vereinsausschuss oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich das Interesse des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14 Musikkommission

  1. Der Musikkommission gehören an:
    a) der Vorstand (Obmann) und sein Stellvertreter;
    b) der Kapellmeister und sein(e) Stellvertreter;
    c) der Stabführer
    d) der Jugendreferent und sein Stellvertreter;
    e) je ein Vertreter der einzelnen Register (Registerleiter, Satzführer)
  2. Die Musikkommission wird vom Vorstand oder vom Kapellmeister oder über Antrag von drei weiteren Mitgliedern der Musikkommission einberufen.
  3. Der Vorsitzende der Musikkommission wird mit einfacher Stimmenmehrheit aus deren Mitte gewählt.
  4. Aufgabe der Musikkommission ist es, den Kapellmeister in seiner Aufgabe zu beraten und zu unterstützen, das Programm für die musikalische Arbeit festzulegen und für dessen praktische Verwirklichung Sorge zu tragen.
  5. Soweit mit den Beschlüssen der Musikkommission finanzielle Verpflichtungen für die Bürgermusik Höchst verbunden sind, gelten die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse der Musikkommission als Anträge an den Vereinsausschuss.
  6. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.
  7. Die Musikkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vereinsausschuss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. 
    Der Vereinsausschuss bzw. der Kassier haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vereinsausschuss und an die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben dem Vereinsausschuss zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
  4. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vereinsausschuss beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vereinsausschuss die Einberufung einer General-versammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine General-versammlung einberufen.
  5. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  6. Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei der Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 16 Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organverwalter und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.

§ 17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereins-gesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmit-gliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vereinsausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vereinsausschuss binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vereinsausschuss innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schieds-gerichts. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Ausrückungen zu Beerdigungen

Zu Begräbnissen von ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Ehrenmitgliedern sowie des amtierenden Bürger-meisters rückt der Verein korporativ aus. Sonstige Ausrückungen jeglicher Art werden durch den Ausschuss des Vereines beschlossen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialer Aufgaben vertrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. 
    Auch die Erträge aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Vorstand das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.

§ 20 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 21 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden Statuten vom Februar 1968 und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.