Vereinsstatuten Bürgermusik Höchst
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Menschen unabhängig von Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck. Es wird auf geschlechtsneutrale Formulierungen geachtet.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Bürgermusik Höchst".
(2) Er hat seinen Sitz in Höchst und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Förderung, Pflege, Ausübung und Erhaltung der Blasmusik.
- Förderung des kulturellen und musikalischen Gemeinwohls und der Mitglieder.
- Bereicherung des Lebens durch kulturelle und musikalische Veranstaltungen.
- Nachwuchs- und Jugendförderung
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Der Verein dient als unterstützendes, beratendes sowie finanzielle und organisatorische Basis schaffendes Instrument und ist bestrebt
- Menschen zusammenzuführen, die sich für Blasmusik interessieren
- einen regen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen
- Darüber hinaus soll der Verein auch Menschen die Möglichkeit bieten
- sich gegenseitige Unterstützung zu leisten
- das Wohlbefinden einzelner durch kulturelle und musikalische Aktivitäten zu steigern
- Integration von Menschen unterschiedlicher Sprachen und Kulturen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln.
Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
Der Verein darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel wird der Verein verschiedene Tätigkeiten planen und durchführen, um den Vereinszweck zu erfüllen, unter anderem
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
- Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem Konzerte, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Beteiligung an Wertungsspielen und Herstellung von musikalischen Aufnahmen.
- Vorträge, Kurse und Veranstaltungen planen und durchführen
- Durchführung von Workshops, Seminaren Forschungsprojekten, Studien und Wettbewerben
- Bereitstellung von Infrastruktur (Probelokal, Musikinstrumente, Musikstüble)
- Kooperationen mit Organisationen und Institutionen eingehen, die im Sinne des Vereins sind und zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
- Vernetzung mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland
- Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien eines öffentlichen Auftritts in aktuell üblichen sozialen, elektronischen Medien.
- Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Katalogen und Infomaterial
- Versammlungen, Diskussionsabende und Vorträge
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Subventionen, Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Sponsorengelder und Werbeeinnahmen
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
- Vermietung und Verpachtung (Instrumente)
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (aktive) Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden, die voll an der Vereinsarbeit (Proben, Ausrückungen, Arbeitsleistungen) teilnehmen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein besonders unterstützen und fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
(5) Ehrenmitglieder (auch Ehrenvorstände und Ehrenkapellmeister) sind Personen, die hierzu wegen besonderen Verdiensten um den Verein ernannt werden.
(6) Außerordentliche Mitglieder sind alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, welche innerhalb oder außerhalb der Bürgermusik Höchst für die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft ausgebildet werden oder die Absicht haben, als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden.
(7) Als außerordentliche Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Dabei soll es sich um möglichst um mehrmalige besondere Dienste oder Tätigkeiten und finanzielle Zuwendung handeln.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen zusätzlich durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
Beim Austritt sind die vom Verein anvertrauten Gebrauchsgegenstände (Schlüssel, Trachten, Uniformen, Instrumente, Noten) binnen 14 Tagen in gereinigtem Zustand zu übergeben.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
(a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, soweit sie den Vereinsinteressen nicht entgegenstehen.
(b) Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
(a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(c) Ziele des Vereins in musikalischer Hinsicht unterstützen, Musikalische Leitung, Sorge für Instrumente tragen.
(d) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen.
(e) Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
(2) Generalversammlung können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Generalversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Generalversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer
(d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und aktive Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Ist dieser verhindert, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Obmann Stellvertreter oder das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Themenkoordinatoren, wobei jeder Themenkoordinator für einen der nachfolgenden Themenkreise eigenverantwortlich zuständig ist.
(a) Themenkoordinator Verwaltung
(b) Themenkoordinator Kommunikation
(c) Themenkoordinator Jugend
(d) Themenkoordinator Musik
(e) Themenkoordinator Finanzen
(f) Themenkoordinator Veranstaltungen
(2) Doppelfunktionen sind grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn Kollisionen (Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung) auszuschließen sind. Ebenso ist ausgeschlossen, dass eine Person in Doppelfunktion für zwei Positionen gleichzeitig stimmberechtigt ist.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wählt einen Themenkoordinator zum Obmann, einen zum ersten Obmann-Stellvertreter und einen weiteren zum zweiten Obmann-Stellvertreter.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Einzelne Themenkoordinatoren können unabhängig voneinander wieder/oder neu gewählt werden.
(5) Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert der zweite Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit
- Information der Mitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Jeder Themenkoordinator führt die in seinen Themenkreis fallenden laufenden Geschäfte des Vereines und kann den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen vertreten.
(2) Rechtsgeschäftliche, schriftliche Erklärungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zumindest zwei Themenkoordinatoren.
(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Verfügung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7) Dem Themenkoordinator Verwaltung obliegt die Führung der Protokolle in der Generalversammlung und im Vorstand.
(8) Der Themenkoordinator Finanzen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der erste Stellvertreter, ist auch dieser verhindert der zweite Stellvertreter.
(10) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Vorstands verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem Seite 7 von 9 Themenkoordinator nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 2 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Rechnungsprüfer dürfen auch nicht Mitglieder des Themenbereichs Finanzen sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organverwalter und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.